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SWK 33, 20. November 2004, Seite 201

Artikel VII - Änderung des Gebührengesetzes 1957

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 wird nach dem Wort „Erteilung“ die Wortfolge „und Ausfolgung“ eingefügt.

2. In § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 wird folgende Z 7 angefügt:


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„7.
Zessionen an Verbriefungsgesellschaften.“

3. In § 37 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem entsteht.“

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