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SWK 33, 20. November 2004, Seite 206

Artikel XVI - Änderung der Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Mitunternehmers)".

EB: Der Klammerausdruck „(Mitunternehmers)" ist seit der Aufhebung der Worte „eines seiner Angehörigen (§ 25) oder" durch den VfGH (BGBl. Nr. 409/1984) bedeutungslos geworden (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/ Urtz, BAO, 3. Auflage, § 16 Anm. 2). Er ist daher aufzuheben.

2. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt."

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlic...

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