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Artikel XX - Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 158/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:
In § 86 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden."
EB: Die Ergänzung des § 86 BewG 1955 stellt sicher, dass das Konzept der Zustellregelungen für Personengemeinschaften in bestimmten Fällen auch für Einheitswertbescheide anwendbar ist.