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Artikel VIII - Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach Tarifpost 7 Abs. 3 in der Anlage zu § 1 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der lautet:
„(4) Ausfolgung eines durch eine Behörde mit Sitz im Inland erteilten Aufenthaltstitels
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1. | befristeter Aufenthaltstitel | 75 Euro | ||||
2. | unbefristeter Aufenthaltstitel | 130 Euro“ |
2. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 erhält die neue Absatzbezeichnung „5“.
3. In § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Tarifpost 7 Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem entstanden ist.“