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SWK 33, 20. November 2004, Seite T 201

Artikel VIII - Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach Tarifpost 7 Abs. 3 in der Anlage zu § 1 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der lautet:

„(4) Ausfolgung eines durch eine Behörde mit Sitz im Inland erteilten Aufenthaltstitels


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1.
befristeter Aufenthaltstitel
75 Euro
2.
unbefristeter Aufenthaltstitel
130 Euro“

2. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 erhält die neue Absatzbezeichnung „5“.

3. In § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Tarifpost 7 Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem entstanden ist.“

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