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SWK 33, 20. November 2004, Seite 202

Artikel XI - Änderung des EG-Amtshilfegesetzes

Änderung des EG-Amtshilfegesetzes

Das EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig


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1.
bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
2.
bei der Erhebung der Versicherungssteuern und
3.
bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,
zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG, ABl. Nr. L 127 vom S. 70, durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ...

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