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SWK 33, 20. November 2004, Seite T 202
Artikel XI - Änderung des EG-Amtshilfegesetzes
Änderung des EG-Amtshilfegesetzes
Das EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig
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1. | bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und
Vermögen, | ||||||
2. | bei der Erhebung der Versicherungssteuern und | ||||||
3. | bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl,
Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als
Eingangsabgaben erhoben werden, | ||||||
zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie
77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der
Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom S. 15, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2004/56/EG, ABl. Nr. L 127 vom S. 70, durch den Austausch
von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.“ |