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Zurücknahme von Berufungen
(BMF) - Die Zurücknahme einer Berufung (§ 256 Abs. 1 BAO) steht lediglich der neuerlichen Einbringung einer Berufung entgegen. Sie hindert aber weder amtswegige Maßnahmen (z. B. gemäß § 299 Abs. 1 BAO oder gemäß § 303 Abs. 4 BAO), diesbezügliche Anregungen noch Anträge etwa auf Berichtigung gemäß § 293 BAO oder gemäß § 293b BAO oder auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO.
Ebenso stellt ein Rechtsmittelverzicht (§ 255 BAO) nur den Verzicht auf eine Berufung dar. Er hindert jedoch nicht einen Antrag auf Aufhebung (§ 299 Abs. 1 BAO), auf Berichtigung gemäß § 293 BAO oder gemäß § 293b BAO oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs. 1 BAO). (