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SWK 33, 20. November 2004, Seite T 203
Artikel XIII - Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert [CELEX-Nummer 32003L0096]:
1. § 2 Abs. 1 bis 4 lautet und nach Abs. 4 werden die Abs. 4a bis 4b eingefügt:
„§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
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1. | der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der
Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der
Kombinierten Nomenklatur; | ||||||
2. | der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten
Nomenklatur; | ||||||
3. | der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten
Nomenklatur; | ||||||
4. | der folgenden Positionen und Unterpositionen der
Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von
Treibstoffen oder zum Verheizen dienen | ||||||
a) | Positionen 1507 bis 1518, | ||||||
b) | Unterposition 3824 90 99, | ||||||
c) | Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von
synthetischer Herkunft; | ||||||
5. | der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die
durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder
... |