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SWK 33, 20. November 2004, Seite 203

Artikel XIII - Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert [CELEX-Nummer 32003L0096]:

1. § 2 Abs. 1 bis 4 lautet und nach Abs. 4 werden die Abs. 4a bis 4b eingefügt:

„§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren


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1.
der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
2.
der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;
3.
der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;
4.
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
a)
Positionen 1507 bis 1518,
b)
Unterposition 3824 90 99,
c)
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
5.
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.

(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, di...

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