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SWK 33, 20. November 2004, Seite 183

Artikel II - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In § 6a Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „die zuständige Finanzlandesdirektion" durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt (Abs. 6)" ersetzt.

b) In § 6a Abs. 2 wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion" durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes (Abs. 6)" ersetzt.

c) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Zuständiges Finanzamt im Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie das Finanzamt Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch jeweils für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben."

EB: Die Änderungen ergeben sich aus den Änderungen der Organisation der Abgabenverwaltung.

2. In § 6b Abs. 4 wird das Zitat „§ 22 Abs. 2" durch das Zitat „§ 22 Abs. 1" ersetzt.

EB: Die Änderung beseitigt einen Zitierfehler.

2a. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach han...

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