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Beiträge an ausländische Versicherungsunternehmen
VwGH bestätigt Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz EStG sind Versicherungsprämien (Beiträge zu Personenversicherungen), die an ein ausländisches Versicherungsunternehmen geleistet werden, nur dann als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn diesem die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde. Wesentlich sind somit – nach Ansicht des BMF – zwei Tatbestandselemente: das ausländische Versicherungsunternehmen muß in Österreich einen Geschäftsbetrieb unterhalten und es muß dem Unternehmen eine Erlaubnis zu diesem Geschäftsbetrieb erteilt worden sein. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der „Erlaubnis" zum inländischen Geschäftsbetrieb für EWR-Versicherungsunternehmen als erfüllt zu betrachten, wenn das Versicherungsgeschäft im Ansässigkeitsstaat betrieben werden darf. Werden solche Versicherungsunternehmen vom Ausland aus tätig, fehlt es aber am Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmals, nämlich jenem des inländischen Geschäftsbetriebes.
Die Rechtsansicht des BMF
In § 18 Abs. 4 Z 1 EStG ist eine Meldepflicht des Versicherungsunternehmens hinsichtlich solcher Umstände vorgesehen, die zu einer Nachversteuerung oder Verminderung von Versicherungsprämien führen. Schon in seiner Anfragebeantwortung vom ) hat das BMF daher die Ans...