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Steuerfreie Erschwerniszulage
•Im Auskunfts- und Fernmeldevermittlungsdienst kommt es auf eine rasche und inhaltlich richtige Erledigung der Kundenwünsche und Anfragen an; das vermag aber das Vorliegen einer außerordentlichen Erschwernis nicht zu begründen, weil die prompte und richtige Erledigung von Auskunftsersuchen auch von anderen Auskunftsstellen erwartet wird; eine gezahlte Betriebssonderzulage kann somit nicht als steuerfreie Erschwerniszulage behandelt werden. - (§ 68 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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