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SWK 9, 20. März 1999, Seite S 241

Falsche Steuer-Schlüsselzahlenangaben auf Erklärungsformularen

Vorarlberg beseitigt bisherige Verfassungswidrigkeit – und schafft eine neue

Johann Hollik

Auf den Steuererklärungsformularen vieler Gemeinden sind Schlüsselzahlen zur Steuerberechnung aus den Inklusivpreisen angegeben, welche im Bereich der gastgewerblichen Betriebe eine Steuerdifferenz zwischen 0,02% und 0,09% ergeben - stets zum Nachteil der einhebungsberechtigten Gemeinde. Solche Fehler lassen Zweifel ob der Gesetzeskonformität der den Gemeinden zukommenden Unterlagen aufkommen. Im Bundesland Vorarlberg ist das bisherige, verfassungswidrige Verbot der Bescheidberichtigung zu Gunsten des Abgabepflichtigen durch die neue ab 1999 geltende Novelle beseitigt und es ist eine rückwirkende Bescheiderteilung ab 1996 ermöglicht.

S. S 242Die Getränkesteuer, wie auch die Speiseeisabgabe, ist Bestandteil des Veräußerungspreises der steuerpflichtigen Waren. Auf Grund des gesetzlich festgelegten „Berechnungsmodus" läßt sich die Steuer, wie auch deren Bemessungsgrundlage, aus dem Veräußerungspreis rückrechnen. Zur Vereinfachung der Berechnung sind in einem Bundesland in den Gemeinde-Verordnungen selbst (Bundesland Salzburg), sonst sehr oft auf den Steuererklärungsformularen, die Umrechnungsschlüsselzahlen angeführt. Wo sie aber angeführt sind, sind sie unrichtig, u. zw. zum Nachteil der die ...

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