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Verdeckte Gewinnausschüttung
•Der steuerliche Gewinn einer Körperschaft darf durch Vorgänge, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, keine Minderung erfahren, widrigenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt; für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlaßt ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten. - (§ 8 Körperschaftsteuergesetz)
Der Verzicht eines Gesellschafters auf seine Forderung stellt bei ihm nur mit dem Betrag eine gesellschaftlich veranlaßte Maßnahme dar, der dem Tageswert der Forderung im Zeitpunkt des Verzichtes entspricht. Bei einem dem Fremdvergleich nicht standhaltenden Unterlassen von Einbringungsschritten muß in jedem Fall der Forderungsausfall zur Gänze durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sein. Jedenfalls hat die Behörde festzustellen, welches Betriebsergebnis die Beschwerdeführerin bei S. R 29einer fremdüblichen Vorgangsweise erzielt hätte. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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