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SWK 9, 20. März 1999, Seite S 229

Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien 1999

RZ 199, RZ 200 (Parkraumbewirtschaftung) sowie RZ 462 und RZ 463 (Erweiterung der begünstigten Versicherungsunternehmen) werden neu gefaßt

(BMF) - 1. Parkraumbewirtschaftung für Teile des 2. und 20. Bezirkes

In der RZ 199 der Lohnsteuerrichtlinien lautet der Klammerausdruck: „1., 4., 5., 6., 7., 8. und 9. Bezirk; ab. Teile des 2. und des 20. Bezirkes."

In der RZ 200 der Lohnsteuerrichtlinien lautet der letzte Satz:

„Zu diesem Zweck wird bei jedem der betreffenden Finanzämter ein Plan ausgehängt, aus dem die Abgrenzung der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung für den Bereich (die Bereiche) dieses Finanzamtes - ausgenommen für den 1., 4., 5., 6., 7., 8. und 9. Bezirk Wiens - hervorgeht."

S. S 230Anmerkungen: Die Änderung der RZ 199 und RZ 200 der Lohnsteuerrichtlinien erfolgt im Hinblick auf die ab März 1999 in Kraft getretene Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung für Teile des 2. und 20. Bezirkes in Wien. Ab. ist daher für die parkraumbewirtschafteten Flächen des 2. und 20. Bezirkes ebenfalls der Sachbezugswert von 200 S pro Monat für die Bereitstellung eines Garagen- oder Abstellplatzes im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom , BGBl. Nr. 274/1996, zuz...

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