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Verdienstentgang
•Die Bezeichnung und Beschreibung sowie die erforderliche Bescheinigung bestimmter Tätigkeiten zum Nachweis des konkreten Verdienstentganges kann von einem Rechtsanwalt auch anonymisiert, somit ohne Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht erfolgen. - (§§ 18 GebAG), (Abweisung)
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