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SWK 9, 20. März 1999, Seite R 028

Verdienstentgang

Die Bezeichnung und Beschreibung sowie die erforderliche Bescheinigung bestimmter Tätigkeiten zum Nachweis des konkreten Verdienstentganges kann von einem Rechtsanwalt auch anonymisiert, somit ohne Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht erfolgen. - (§§ 18 GebAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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