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SWK 9, 20. März 1999, Seite R 30

Liebhaberei: Galerie

Im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich bei einem Galeriebetrieb um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt, kommt es entscheidend auf die konkrete Art der Wirtschaftsführung an; das betreffende Handeln muß von Wirtschaftlichkeitsprinzipien gekennzeichnet sein. - (§ 2 EStG 1988)

„Stellen sich dem Bemühen des Abgabepflichtigen um wirtschaftlichen Erfolg Umstände entgegen, die dieses Bemühen vergeblich machen, so liegt es an ihm, durch geeignete Maßnahmen die Wirtschaftsführung dergestalt zu ändern, daß eine objektive Ertragsfähigkeit erreicht wird. Werden solche Maßnahmen nicht gesetzt - sei es, daß der Wille, sei es, daß die Möglichkeit hiezu fehlt -, so ist eine Tätigkeit, die auf Dauer keine positiven wirtschaftlichen Ergebnisse erwarten läßt, nicht als Einkunftsquelle anzusehen, auch wenn (ursprünglich) der ernsthafte Wille des Abgabepflichtigen bestanden haben sollte, eine Einkunftsquelle zu schaffen." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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