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SWK 9, 20. März 1999, Seite R 029

Geschäftsführer: Haftung

Ein Geschäftsführer kommt dann seinen Aufsichts- und Überwachungspflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen führen kann, nicht nach, wenn er sich auf die Frage, ob alles in Ordnung sei, beschränkt und mit einer – im großen und ganzen – bejahenden Anwort begnügt. - (§ 9 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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