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§ 2 Abs. 2 EStG 1988 nicht verfassungswidrig
Ergänzung zum Artikel von Stanek in SWK-Heft 3/1999
Wie Mag. Stanek in seinem Artikel in SWK-Heft 3/1999, Seite S 46 ff. erwähnt, war unter VfGH B 1347/98 eine Beschwerde anhängig, in der die ungleiche Behandlung der Verluste aus verschiedenen Tätigkeiten, wie sie sich aus § 2 Abs. 2 EStG 1988 ergibt, als sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig, gerügt wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr mit Beschluß vom gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 VerfGG von einer Behandlung dieser Beschwerde abgesehen, da durch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 EStG weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz noch ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt erscheint.