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SWK 9, 20. März 1999, Seite K 8

Einkommensteuer - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gründungskosten

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gründungskosten (§ 8 KStG)

Wenn eine Kapitalgesellschaft die eigenen Gründungskosten bezahlt, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu bezahlen sind, dann liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Aufwendungen dürfen nur dann von der Kapitalgesellschaft getragen werden, wenn dies in der Satzung verbindlich festgelegt wird. Dabei müssen die Kosten nicht beispielsweise aufgezählt werden, sondern können als Gesamtbetrag zusammengefaßt in der Satzung aufgenommen werden ( in BB 1999, 300).

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