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SWK 9, 20. März 1999, Seite R 028

Strafverfahren Kosten

Die Kosten des Strafverfahrens stellen keine Konkursforderungen dar, weil Kosten des Strafprozesses gemäß § 58 Z 2 KO keine Konkursforderungen sind. Diese Forderungen werden vom Zwangsausgleich bzw. dessen Wirkungen nicht betroffen. - (§ 58 Z 2 KO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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