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Wasseranschluß-/Ergänzungsgebühr
•Wird aus einer Gemeindeanlage Wasser bezogen, dann kann die Gemeinde die genannten Abgaben aufgrund der angeführten Ermächtigung auch dann erheben, wenn der Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes (Betriebes oder Anlage) zivilrechtlich zur Nutzung der Quelle, die die Gemeindeanlage speist, berechtigt ist; ein bestehendes Wasserrecht am Gemeindebrunnen oder privatrechtliche Ansprüche zur Nutzung von Quellen der Gemeindewasserversorgungsanlage hindern somit die Abgabeneinhebung einer Wasseranschluß- bzw. Ergänzungsgebühr im Falle eines Anschlusses des Gebäudes an die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht. - (§ 15 Abs. 3 Z 4 FAG 1979), (Abweisung)
(VwGH 2 Erk., , 97/17/0026, 0214)