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Verfahren: Verspätungszuschlag
•Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ebenso wie der Eintritt einer Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages setzt eine Abgabepflicht voraus; wird eine Bestimmung des Vorarlberger AnzAbgG als verfassungswidrig festgestellt, wirkt dies präjudiziell, das heißt, daß mangels Bestehens einer Abgabepflicht ein Verspätungszuschlag oder Säumniszuschlag nicht festzusetzen ist. - (§ 58 Vlbg. Abgabenverfahrensgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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