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SWK 9, 20. März 1999, Seite R 027

Verfahren: Verspätungszuschlag

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ebenso wie der Eintritt einer Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages setzt eine Abgabepflicht voraus; wird eine Bestimmung des Vorarlberger AnzAbgG als verfassungswidrig festgestellt, wirkt dies präjudiziell, das heißt, daß mangels Bestehens einer Abgabepflicht ein Verspätungszuschlag oder Säumniszuschlag nicht festzusetzen ist. - (§ 58 Vlbg. Abgabenverfahrensgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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