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SWK 9, 20. März 1999, Seite R 027

Bauordnung Bgld. : Aufschließung

Die Burgenländische Bauordnung enthält im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen für Straßen, deren Errichtung vor dem Inkrafttreten der Bauordnung im November 1993 beschlossen wurde, keine Rückwirkung. - (§ 18 Bgld. Bauordnung), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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