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Bauordnung Bgld. : Aufschließung
•Die Burgenländische Bauordnung enthält im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen für Straßen, deren Errichtung vor dem Inkrafttreten der Bauordnung im November 1993 beschlossen wurde, keine Rückwirkung. - (§ 18 Bgld. Bauordnung), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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