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SWK 9, 20. März 1999, Seite R 027

Erledigungen: Empfänger

Die Wirksamkeit von Erledigungen setzt grundsätzlich die Bekanntgabe an den Empfänger voraus; herrscht Unklarheit über den Empfänger, so ist eine unrichtige Bezeichnung allerdings dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen. - (§§ 18 AVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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