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Erledigungen: Empfänger
•Die Wirksamkeit von Erledigungen setzt grundsätzlich die Bekanntgabe an den Empfänger voraus; herrscht Unklarheit über den Empfänger, so ist eine unrichtige Bezeichnung allerdings dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen. - (§§ 18 AVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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