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SWK 28, 1. Oktober 1999, Seite R 085

Berufung: Inhalt

Gemäß § 250 Abs. 2 BAO sind einer Berufung, mit der die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten wird, Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die

S. R 086Einreihung maßgebenden Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben; die Nachweispflicht des § 250 Abs. 2 BAO bezieht sich nur auf den zweiten Satz dieser Bestimmung, wonach nachzuweisen ist, daß die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit den Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt. - (§ 250 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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