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SWK 28, 1. Oktober 1999, Seite S 649

Vorsteuerabzug und verdeckte Gewinnauschüttung

(A. B.) - Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1966 bzw. § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind, gelten gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972 nicht als für das Unternehmen ausgeführt.

Gewährt eine Kapitalgesellschaft für eine Leistung des Gesellschafters eine überhöhte Gegenleistung und hat dies seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis, ist der überhöhte Betrag nicht als Entgelt für die Leistung anzusehen. Der Mehrbetrag wird nicht deshalb aufgewendet, um die Leistung zu erhalten, sondern um (in verdeckter Form) Gewinn auszuschütten (vgl. Ruppe, UStG 1994, Tz. 16 und 96 zu § 4). Es liegt damit auch kein Anwendungsfall des Vorsteuerausschlusses („Überwiegen der Entgelte") im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972 vor. Bei dieser Bestimmung geht es sachverhaltsmäßig in erster Linie um Leistungen, die eine Körperschaft von Dritten bezieht und bezahlt, die jedoch nicht (überwiegend) für die betriebliche Sphäre der Körperschaft bestimmt sind, sondern einem Gesellschafter im Wege einer verdeckten Gewinnausschüttung zugute kommen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm. 292 zur gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994). Im Beschwerdefall hätte daher für die unbestritten für betriebliche Zwecke...

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