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SWK 28, 1. Oktober 1999, Seite R 086

Bilanz: Berichtigung

Sind alle zum Bilanzstichtag bestehenden Umstände in der Bilanz ordnungsgemäß berücksichtigt, so kann eine später eingetretene Änderung des Wissensstandes über nach dem Bilanzstichtag eingetretene Ereignisse auf die Richtigkeit der Bilanz keinen Einfluß haben; kommen umgekehrt bilanzrelevante Tatsachen hervor, die am Bilanzstichtag zwar vorhanden, aber zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht bekannt sind, so ist die Bilanz zu berichtigen, auch wenn sie zusammen mit den Abgabenerklärungen bereits beim Finanzamt eingereicht wurde. - (§ 5 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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