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Weiterverrechnete Aufwendungen (Auslagenersatz) im Umsatzsteuerrecht
Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen Leistungsbestandteilen und durchlaufenden Posten
Neben der eigentlichen Hauptleistung verrechnen Unternehmer ihren Kunden häufig Kosten weiter, die nicht direkt in die Leistung einfließen, sondern als Nebenprodukte anfallen, wie beispielsweise Reisespesen oder Versandkosten. Diese Kosten werden meist in der Höhe ihres Anfallens oder mit Aufschlag weiterverrechnet und scheinen auf der Rechnung oft gesondert auf. Für den leistungserbringenden Unternehmer stellt sich dabei die Frage, wie diese weiterverrechneten Kosten umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Die dabei in der Praxis immer wieder auftretenden Probleme, wie etwa bei der Weiterverrechnung von Kilometergeldern oder Portokosten sollen in diesem Beitrag aufgezeigt werden.
Im Umsatzsteuergesetz finden sich zur oben genannten Thematik verschiedene Bestimmungen, die in Betracht gezogen werden müssen. Die Umsatzsteuer wird gemäß § 4 Abs. 1 UStG vom Entgelt bemessen, wobei unter Entgelt alles zu verstehen ist, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Als Grundsatz gilt dabei die Einheitlichkeit bzw. Unteilbarkeit einer Leistung, wonach unselbständige Nebenleistungen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleist...