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Arbeitszimmer eines Pensionisten und Gutachters
(A. B.) - Bezieht ein Pensionist neben seinen Pensionseinkünften aus anderen Einkunftsquellen noch weitere Einkünfte, zu deren Erzielung die Entfaltung einer Tätigkeit weiterhin erforderlich ist, dann ist die Frage des Mittelpunktes seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG anhand der vom Pensionisten ausgeübten Tätigkeiten zur Erzielung anderer als der Pensionseinkünfte zu beurteilen. Daß die Höhe der erzielten Einkünfte für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer von Bedeutung wären, läßt sich dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung nicht entnehmen. Stellt diese Bestimmung doch allein auf die betriebliche und berufliche Tätigkeit, nicht aber auf deren wirtschaftliche Ergebnisse ab. (Erkenntnis des , Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)