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SWK 28, 1. Oktober 1999, Seite S 649

Neuerliche Tatbestandsänderung im NoVAG

Weitere Verschärfung gilt seit 23. 7. 1999

MMag. Dr. Klaus Hilber

Das Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991) kennt vier verschiedene Arten von steuerbaren Vorgängen (vgl. § 1 Z 1 bis 4). Mit BGBl. I Nr. 164/1999 wurde der dritte Tatbestand neuerlich verschärft.

1. Grundtatbestände

Der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegen grundsätzlich

• die Lieferung von bisher in Österreich nicht zugelassenen Kfz und Vorführkraftfahrzeugen durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens (außer bei Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung - Autohandel) und

• die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher in Österreich noch nicht zugelassenen Kfz und Vorführwägen durch einen Unternehmer (außer zum Zweck der gewerbliche Vermietung/Weitervermietung).

2. Tatbestand der fiktiven Zulassung (§ 1 Z 3)

§ 1 Z 3 NoVAG war bereits im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1997 (BGBl. I Nr. 9/1998) Gegenstand einer Änderung. Bereits damals wurde eine Tatbestandserweiterung um eine fiktive Zulassung in Österreich vorgenommen. Seit damals wird als erstmalige Zulassung auch die Zulassung eines Kfz, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war, angesehen (fiktive Zulassung).

S. S 650Mit der dama...

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