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SWK 28, 1. Oktober 1999, Seite R 088

Kanaleinmündungsgebühr Wien

Bei der Vorschreibung einer Kanaleinmündungsgebühr, also einer nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgabe der Stadt Wien, ist die WAO und nicht das AVG anzuwenden. - (§ 1 lit. a WAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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