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Österreichisch-sowjetisches Doppelbesteuerungsabkommen
Anwendung auf Gebiete von Nachfolgestaaten der vormaligen UdSSR
(BMF) - Anläßlich von DBA-Verhandlungen mit der Republik Kirgisistan wurde mitgeteilt, daß sich die kirgisische Seite nicht an das Abkommen zwischen Österreich und der vormaligen Sowjetunion vom , BGBl. Nr. 411/1982 (AÖFV Nr. 230/1982), gebunden fühlt.
In Abänderung des Erlasses vom , GZ 04 4382/10-IV/4/97 (AÖFV Nr. 245/1997) ist das genannte Abkommen daher bis auf weiteres auf die Gebiete der nachstehend angeführten Staaten anwendbar: Armenien, Belarus, Georgien, Moldova, Russische Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan.
Ferner ist darauf hinzuweisen, daß das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und vom Vermögen vom , BGBl. III Nr. 113/1999, am in Kraft getreten ist. Gemäß Artikel 28 Absatz 1 findet dieses Abkommen sowohl auf im Abzugsweg einbehaltene, als auch auf veranlagte Steuern ab Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt endet daher gemäß Artikel 28 Abs. 2 im Verhält...