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Abgereifte IFBs sind doch in das Evidenzkonto gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 aufzunehmen
Eine Entgegnung zum Beitrag von Helmut Kirchner in SWK-Heft 11/1999
Der Autor vorbezeichneten Fachartikels in SWK-Heft 11/1999, Seite S 261 vertritt die Auffassung, daß abgereifte IFBs (§ 10 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988) bei der Einbringung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach Art. III UmgrStG als „rein buchtechnische Positionen" keinen Eingang in das Evidenzkonto der Kapitalgesellschaft gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 zu finden haben und begründet dies damit, „da solche Beträge nicht von außen finanziert worden sind". Diese Auffassung ist abzulehnen:
1. Einlagen im Sinne der Vorschrift des § 4 Abs. 12 EStG 1988
Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind u.a. das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind (§ 4 Abs. 12 Z 1 EStG 1988). Nicht zu den Einlagen im Sinne der Vorschrift des § 4 Abs. 12 Z 2 EStG 1988 gehören u. a. Beträge, die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben.
2. Kapitalrücklagen gemäß § 229 Abs. 2 HGB
Als Kapitalrücklage gemäß § 229 Abs. 2 HGB sind u. a. Beträge auszuweisen, die bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag „oder den dem anteiligen Betrag des Grundkapitals entsprechenden Betrag" über dies...