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Gerichtsgebühren: Vorschreibung
•Im Zusammenhang mit der Vorschreibung von
Gerichtsgebührenvertritt der VwGH die Auffassung, daß bei Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN keine Anwendung findet; was aber für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung zu gelten hat, muß auch auf Klagen angewendet werden, mit denen die Feststellung der Unverbindlichkeit (mangels Formgültigkeit) begehrt wird, weil überhaupt kein sachliches Argument ersichtlich ist, wieso eine Klage, mit der im Ergebnis die Feststellung des Bestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung bloß in Gestalt einer Naturalobligation begehrt wird, anders bewertet werden sollte als eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung überhaupt. - (§ 14 GGG), (Abweisung)
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