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SWK 28, 1. Oktober 1999, Seite T 254

Vorsicht vor doppelter Besteuerung bei Mehrwertsteuerrückvergütung

Nettokaufpreis auf der Rechnung ausweisen lassen

(apa) - Wer in einem EU-Drittland Waren erwirbt und sich die Umsatzsteuer rückvergüten läßt, sollte sich den Nettokaufpreis auf der Rechnung ausweisen lassen. Nur so sei gewährleistet, in Österreich nicht nochmals zur Kasse gebeten zu werden, rät Volksanwältin Korosec. So schildert die Volksanwältin einen Fall, bei dem ein Wiener Ehepaar in Sopron zwei Stücke handbemaltes Porzellan, eine Kaffeetasse und eine Platte, erworben hat. Der Kaufpreis beträgt insgesamt umgerechnet 3.300 S. Die Beschwerdeführer lassen sich für die Rückvergütung der Mehrwertsteuer ein Formular „Umsatzsteuerrückvergütung für ausländische Abnehmer im Reiseverkehr" ausstellen. In ihm ist der Nettokaufpreis ausgewiesen.

Wenige Stunden später - auf der Rückreise nach Wien - läßt der diensthabende Zollbeamte am Grenzübergang Klingenbach die beiden wissen: Zwar unterschreite der Wert der Kaffeetasse die Freigrenze, für die Porzellanplatte aber sei Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Bemessen werde diese der Einfachheit halber vom Bruttokaufpreis. „Mit einbezogen ist damit aber die in Ungarn zu entrichtende und bei uns rückbezahlte Umsatzsteuer", bemängeln die Beschwerde...

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