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SWK 28, 1. Oktober 1999, Seite R 085

Finanzstrafe: Verfall / Wertersatz

Die Voraussetzungen für den Verfall bzw. den Wertersatz sind für jeden Gegenstand als eigenen Tatbestand einzeln zu beurteilen; es ist daher bei der Auferlegung des Wertersatzes nicht der Gesamtwert der eingeführten Gegenstände dem Gesamtbetrag der Verkürzung gegenüberzustellen, sondern für jeden Gegenstand ist gesondert die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 19 Abs. 5 FinStrG zu beurteilen. - (§ 19 Abs. 5 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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