Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zusätzliche Warenabgaben im Rahmen von Verkaufsförderungsmaßnahmen
Abweichende österreichische Rechtslage ermöglicht interessante Gestaltungsmöglichkeiten
Der , Kuwait Petroleum ausgesprochen, daß die im Rahmen von Werbeaktionen zusätzlich gegen Gutscheine ausgehändigten Gegenstände als Eigenverbrauch zu versteuern sind und diese zusätzlich (d. h. ohne gesondertes Entgelt) abgegebenen Gegenstände auch nicht als „Rabatt" oder „Rückvergütung" die Bemessungsgrundlage des ursprünglichen Umsatzes mindern können. Im Hinblick auf die von der 6. EG-RL abweichende österreichische Rechtslage ergeben sich unter Beachtung obigen Urteils interessante Gestaltungsspielräume.
1. Sachverhalt und maßgebende Aussagen des
Der dem EuGH-Urteil zugrundeliegende Sachverhalt läßt sich vereinfacht folgendermaßen darstellen: Eine Erdölgesellschaft verkaufte u. a. über ihre eigenen Tankstellen Kraftstoffe an Kunden. Beim Kauf einer bestimmten Menge Kraftstoff wurde dem Kunden ein Gutschein angeboten. Der Preis des Treibstoffes war der gleiche, unabhängig davon, ob der Kunde den Gutschein annahm oder nicht. Hatte ein Kunde eine bestimmte Anzahl von Gutscheinen gesammelt, konnte er diese gegen verschiedene in einem Geschenkkatalog angeführte Waren oder Dienstleistungen (z. B. Theaterbesuch...