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Steuerliche Behandlung von Kalamitätsnutzungen
Kritik am Erlaß der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. 4. 1999
Gemäß § 37 Abs. 1 EStG ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. § 37 Abs. 6 EStG definiert sodann den Begriff der „besonderen Waldnutzungen", im folgenden auch als Kalamitätsnutzungen bezeichnet. Die FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat mit Erlaß vom (RdW 7/1999, 502) zur Frage Stellung genommen, in welchem Ausmaß die Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen dem halben Steuersatz zugänglich sind, wenn daneben ein Verlust aus „ordentlicher" Waldnutzung und ein Gewinn aus übrigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten erzielt wird. Bezugnehmend auf den 06 2230/1-IV/6/91 gelangt die FLD zum Schluß, lediglich ein positiver Saldo aus der gesamten forstwirtschaftlichen Nutzung sei dem halben Steuersatz zugänglich, auch wenn die Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen einerseits und die gesamten Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten andererseits höher sind.
Dieses Ergebnis entspricht weder dem Gesetz noch dem und der vorangegangenen Judikatur zu § 37 EStG:
Da die Bestimmung des § 37 EStG eine bloße Tarifbestimmung ist, kommt der ermäßigte Steuersatz nur insowei...