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Getränkesteuer Wien
•Nach dem Getränkesteuergesetz für Wien haftet der Verpächter immer bis zur Höhe des Pachtschillings, der für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde; dieser Zeitraum wird als „die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres" umschrieben. - (§ 5 Abs. 2 Getränkesteuergesetz für Wien), (Abweisung)
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