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SWK 28, 1. Oktober 1999, Seite R 088

Getränkesteuer Wien

Nach dem Getränkesteuergesetz für Wien haftet der Verpächter immer bis zur Höhe des Pachtschillings, der für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde; dieser Zeitraum wird als „die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres" umschrieben. - (§ 5 Abs. 2 Getränkesteuergesetz für Wien), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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