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SWK 28, 1. Oktober 1999, Seite R 87
Finanzstrafverfahren: Hausdurchsuchungen
• Hausdurchsuchungen dienen dazu, belastendes Material, das im Finanzstrafverfahren verwendet werden kann, zu beschlagnahmen, nicht aber dazu, einem Sicherstellungsauftrag entsprechende exekutive Handlungen zu setzen. - (§ 93 Abs. 4 FinStrG), (Abweisung)
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