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SWK 28, 1. Oktober 1999, Seite R 87

Finanzstrafverfahren: Hausdurchsuchungen

Hausdurchsuchungen dienen dazu, belastendes Material, das im Finanzstrafverfahren verwendet werden kann, zu beschlagnahmen, nicht aber dazu, einem Sicherstellungsauftrag entsprechende exekutive Handlungen zu setzen. - (§ 93 Abs. 4 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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