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EuGH: Grundstücksvermietung
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Mehrwertsteuer: Besteuerung der kurzfristigen Vermietung von Grundstücken (Art. 13 Teil B
lit b Z 1 der 6. MWSt-RL)
Urteilstenor des EuGH: „Artikel 13 Teil B Buchstabe b Nummer 1 der Sechsten Richtlinie ... kann dahin ausgelegt werden, daß die kurzfristige Beherbergung von Fremden als Gewährung von Unterkunft in Sektoren mit einer ähnlichen Zielsetzung wie das Hotelgewerbe besteuerbar ist. Insoweit steht Artikel 13 Teil B Buchstabe b Nummer 1 der Besteuerung von Verträgen, die für eine Laufzeit von weniger als sechs Monaten abgeschlossen wurden, nicht entgegen, wenn anzunehmen ist, daß diese Laufzeit der Absicht der Parteien entspricht. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit etwas (wie z. B. die automatische Verlängerung des Mietvertrags) darauf hindeutet, daß die im Mietvertrag angegebene Laufzeit nicht der wirklichen Absicht der Parteien entspricht; in einem solchen Fall ist auf die tatsächliche Gesamtdauer der Beherbergung statt auf die Laufzeit des Mietvertrags abzustellen."
( Blasi, Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Finanzgerichts München)
Anmerkung: Der Sachverhalt des Ausgangsverfahr...