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Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz
•Die Wiener Abgabenordnung ist auch auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Transportgebühren nach dem Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz anzuwenden – (§ 6 Abs. 5 Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz), (Abweisung)
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