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SWK 13, 1. Mai 1998, Seite S 368

Rückwirkende Korrekturen i. S. d. § 16 Abs. 5 UmgrStG im Bereich der öffentlichen Hand

1. Die rückwirkenden Korrekturmöglichkeiten der Z 1 bis 3 sind wohl in erster Linie auf natürliche Personen bezogen, bei denen die Begriffe Entnahmen und Einlagen i. S. d. § 6 EStG Bedeutung haben, damit sind aber Körperschaften nicht von vornherein von der Anwendung dieser Regelungen ausgeschlossen. Dies ergibt sich schon daraus, daß die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaften i. d. R. eine außerbetriebliche Sphäre besitzen.

2. Im Bereich der öffentlichen Hand sind Betriebe gewerblicher Art strukturell dadurch gekennzeichnet, daß das Steuersubjekt und das Steuerobjekt ident sind, d. h., daß eine einer unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbare ausschließlich betriebliche Sphäre vorliegt.

- Die Einbringung des gesamten keine Rechtspersönlichkeit besitzenden Betriebes gewerblicher Art nach Art. III UmgrStG führt zum Untergang des Steuersubjektes, sodaß rückwirkende Korrekturen i. S. d. § 16 Abs. 5 UmgrStG entsprechend der in Lehre und Rechtsprechung entwickelten steuerlichen Beziehung der Trägerkörperschaft zum Betrieb gewerblicher Art als jener des Alleingesellschafters zur Gesellschaft vergleichbar auf § 16 Abs. 5 Z 5 UmgrStG beschränkt sind.

- Bei der Einbringung des gesamten Betriebes eines Rechtspersönlichkeit besitzenden Betriebes gewer...

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