Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Alkoholabgabe: Entrichtung
•Bei Lieferung von alkoholischen Getränken ist nur dann keine Alkoholabgabe zu entrichten, wenn der Lieferant nachweist, daß der Abnehmer Unternehmer ist – (§ 7 Abs. 3 AlkAbgG)
Im Beschwerdefall ist strittig, ob ein Getränkegroßhändler für die Lieferung von alkoholischen Getränken an freiwillige Feuerwehren zum Weiterverkauf bei Zeltfesten u. ä.S. 045 Alkoholabgabe zu entrichten hat. Es obliegt dem Lieferanten der Nachweis, daß seine Empfänger Unternehmer sind, was die Feuerwehren und Sportvereine bestreiten. (Abweisung)
()