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SWK 13, 1. Mai 1998, Seite 044

Alkoholabgabe: Entrichtung

Bei Lieferung von alkoholischen Getränken ist nur dann keine Alkoholabgabe zu entrichten, wenn der Lieferant nachweist, daß der Abnehmer Unternehmer ist – (§ 7 Abs. 3 AlkAbgG)

Im Beschwerdefall ist strittig, ob ein Getränkegroßhändler für die Lieferung von alkoholischen Getränken an freiwillige Feuerwehren zum Weiterverkauf bei Zeltfesten u. ä.S. 045 Alkoholabgabe zu entrichten hat. Es obliegt dem Lieferanten der Nachweis, daß seine Empfänger Unternehmer sind, was die Feuerwehren und Sportvereine bestreiten. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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