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SWK 13, 1. Mai 1998, Seite 367

Einbeziehung eines Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH in ein Betriebspensionskassenmodell

Betriebsausgaben sind vertraglich festgesetzte Pensionskassenbeiträge i. S. d. Pensionskassengesetzes, wenn u. a. der Pensionskassenvertrag dem Betriebspensionsgesetz entspricht (§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988).

Das Betriebspensionsgesetz (BPG) gilt auch für Vertretungsorgane juristischer Personen des Privatrechts, sofern

1. sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen und

2. der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist (§ 1 Abs. 2 BPG).

Diese Regelung gilt somit auch für den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, wenn dieser § 25-EStG-Einkünfte bezieht. Das BPG ist auch dann anwendbar, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionskassenvertrages der Geschäftsführer der einzige Arbeitnehmer der Komplementär-GmbH ist. Für später in die Komplementär-GmbH eintretende Arbeitnehmer wird das Gleichbehandlungsgebot des § 18 BPG zu beachten sein. (

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