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Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebskosten bei langfristigen Aufträgen
Maßgeblichkeit für die Steuerbilanz?
Für Aufträge, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, sieht § 206 Abs. 3 HGB unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht zur Aktivierung von Verwaltungs- und Vertriebskosten vor. Im Steuerrecht wird die Bewertung von langfristigen Fertigungsaufträgen hingegen nicht speziell adressiert. Bislang wurde davon ausgegangen, daß eine handelsrechtliche Aktivierung der Verwaltungs- und Vertriebskosten auch steuerlich relevant ist (ergänzende Maßgeblichkeit).Der vorliegende Beitrag untersucht, ob eine Inanspruchnahme dieses Wahlrechts für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, oder ob die Bewertungsvorschriften des § 6 EStG einer Aktivierung der Verwaltungs- und Vertriebskosten im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung entgegenstehen.
1. Bewertung langfristiger Aufträge im Handelsrecht
Umlaufvermögen ist nach den handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen, sofern nicht ein niedrigerer Börsenkurs, Marktpreis oder beizulegender Wert eine Abschreibung erfordert. Der Begriff der Herstellungskosten ist in § 203 Abs. 3 HGB definiert. Seit der Neufassung durch das EU-GesRÄG besteht bei den Herstellungskosten ein Wahlrec...