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Stromerzeugungsabgabe: Anlaßfall
•Die Aufhebung eines Bescheides betreffend die Salzburger Stromerzeugungsabgabe für 1992 durch den Verfassungsgerichtshof hat keine Wirkung auf die Stromerzeugungsabgabe für andere Jahre, weil „Anlaßfall" nur die Stromerzeugungsabgabe für 1992 war – (§ 140 Abs. 7 B-VG), (Abweisung)
(5 Erk., ; , 96/17/0383; , 96/17/0384; , 96/17/0387; , 96/17/0388)