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SWK 13, 1. Mai 1998, Seite 041

Stromerzeugungsabgabe: Anlaßfall

Die Aufhebung eines Bescheides betreffend die Salzburger Stromerzeugungsabgabe für 1992 durch den Verfassungsgerichtshof hat keine Wirkung auf die Stromerzeugungsabgabe für andere Jahre, weil „Anlaßfall" nur die Stromerzeugungsabgabe für 1992 war – (§ 140 Abs. 7 B-VG), (Abweisung)

(5 Erk., ; , 96/17/0383; , 96/17/0384; , 96/17/0387; , 96/17/0388)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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