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SWK 13, 1. Mai 1998, Seite 042

Betriebsausgaben: Empfängerbenennung

Rechnungen über zur Verfügung gestelltes Leihpersonal einer Firma, die nicht auffindbar ist, können nicht als Betriebsausgaben und als Unterlagen für den Vorsteuerabzug anerkannt werden – (§ 162 BAO; § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1972)

„Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, beruht die Bestimmung des § 162 BAO auf dem Grundsatz, daß das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muß, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Aus diesem Grund kann die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, daß der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. ... War erwiesen, daß der in den Rechnungen genannte Leistungserbringer weder an der angegebenen Adresse noch sonstwo als existent auffindbar war, dann bestand für die Abgabenbehörde ausreichender Anlaß, von der Beschwerdeführerin die Benennung jenes Steuerrechtssubjektes zu begehren, an welches sie die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nun tatsächlich geleistet hatte. ... Die absolute Unauffindbarkeit...

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