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SWK 13, 1. Mai 1998, Seite 362

Schulgeld für eine Privatschule im Einzugsbereich

Der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 von 1.500 S monatlich soll Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken. In der Entrichtung eines Schulgeldes kann daher grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aufwand im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG gelegen sein. Freilich ist nicht alles, wozu sich Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet fühlen, um ihnen eine bestmögliche Ausbildung zukommen zu lassen, als sittliche oder gar rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG anzusehen. Von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, genügt das Angebot schulgeldfreier Schulen (z. B. von öffentlichen Oberstufenrealgymnasien) innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes dem, was von Eltern hinsichtlich der Ausbildung ihrer Kinder rechtlich und sittlich zu fordern ist. Die Entscheidung der Eltern, das Interesse ihrer Kinder in bestimmten Fächern, beispielsweise in Biologie, an einer privaten Schule besonders fördern zu wollen, ist zwar verständlich, doch fehlt das Merkmal der Zwangsläufigkeit. Davon abgesehen ist auf § 34 Abs. 7 EStG zu verweisen, wonach Unterhaltsleistungen für ein Kind - darunter fallen auch Ausbildungskosten (, zum Auslandsstudium) - durch die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag ab...

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