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SWK 13, 1. Mai 1998, Seite 042

Einheitswert: Stichtag

Wenn bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr eine Einheitswerterklärung auf der Grundlage der letzten Bilanz abgegeben wurde, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides im Berufungsweg beantragt werden, daß der Einheitswert zum 1. Jänner festgestellt werde – (§ 65 Abs. 3 BewG)

S. 043Die beschwerdeführende GmbH ermittelt ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zum jeweils 31. 8. eines Jahres. Ihrer Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögen zum legte die Beschwerdeführerin die Werte der Bilanz zum zugrunde.

Anläßlich der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum folgte das Finanzamt diesen Werten und erließ auch einen entsprechenden Bescheid über die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent ab dem .

In einer dagegen eingebrachten Berufung beantragte die Beschwerdeführerin, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens zum auf Grundlage des darin dargestellten Vermögens zum statt bisher zum festgestellt und die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent entsprechend reduziert werden. Die Finanzbehörde wies die Berufung ab.

„Nicht geteilt werden kann aber die Ansicht der belangten Behörde, aus dem Wortlaut der Bestimmung des...

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