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Erhöhung des Nutzungswertes nach einem Fensteraustausch?
Aufwendungen für den Austausch von Fenstern und Fensterstöcken in einem 200 Jahre alten Mietwohngebäude sind - als Instandsetzungsaufwendungen im Sinne des § 28 Abs. 2 EStG - auch dann nur verteilt auf zehn Jahre absetzbar, wenn es infolge des luftdichten Abschlusses der neuen Fenster nunmehr zur Bildung von Schwitzwasser und damit zu einer Erhöhung der Raumfeuchtigkeit kommt. Die Inangriffnahme der Sanierung des Gebäudes verdeutlicht nur die Notwendigkeit der Vornahme weiterer Maßnahmen wegen feuchten Mauerwerks; sie beseitigt keineswegs die durch den Austausch der „desolaten" Fenster eingetretene Erhöhung des Nutzungswertes, die beispielsweise auch bei einer Veräußerung des Gebäudes in der Kaufpreisbildung zutage treten könnte. (Entscheidung der FLD für Tirol, Berufungssenat I, vom )